Satzung

der Elterninitiativ-Kindertagesstätte Marienfelde e.V.
vom 13.November 1970
in der Fassung vom 01. März 2004

§1

(1) Der Verein führt den Namen „Elterninitiativ-Kindertagesstätte Marienfelde e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Berlin
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

§2

(1) Der Verein hat die Aufgabe,

1. die Volksbildung zu fördern, indem er die ihm angehörenden Eltern in Fragen der Kindererziehung unterrichtet, berät und anleitet, insbesondere durch Veranstaltung von Vortrags- und Diskussionsabenden, Seminaren und Kursen, Ausleihe von Literatur Besichtigung von Erziehungseinrichtungen,

2. die Kindererziehung zu fördern, indem er für die Kinder der ihm angehörenden Eltern zur Durchführung der Betreuung, insbesondere Räumlichkeiten und deren Einrichtung bereitstellt, pädagogische Fachkräfte anstellt und Spielzeug und Erziehungsmittel beschafft. Dabei hat die Betreuung der Kinder von Eltern mit geringem Einkommen Vorrang.

(2) Die Erfüllung der Aufgaben hat zum Ziele, dass die Kinder in einer Kindergruppe solidarisches Verhalten kollektives Handeln lernen,

Sicherheit und Autonomie gewinnen,

Konflikte erkennen und lösen lernen,

Freude am Spiel und schöpferischer Arbeit erwerben,

emotionale Stabilität und geistige Fähigkeiten erlangen.

(3) Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Verordnung vorn 24. Dezember 1953.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

(1) Der Verein hat stimmberechtigte und fördernde Mitglieder.
(2) Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Zweck des Vereins (§2) durch aktive Mitarbeit fördern will und das pädagogische Konzept anerkennt. Die Eltern der Kinder, deren Erziehung von Verein gefördert wird, müssen stimmberechtigtes Mitglied des Vereins sein. Die Erzieherinnen bzw. Erzieher haben Stimmrecht auch ohne Mitglied des Vereins zu sein.
(3) Förderndes Mitglied des Vereins kann jeder sein, der den Zweck des Vereins unterstützen will.

§4

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Für die Änderung des Mitgliedsbeitrages wird eine Mehrheit von 51% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins benötigt. Der Mitgliedsbeitrag für den zweiten Elternteil soll dabei wesentlich geringer sein als der für den ersten.
(2) Fördernde Mitglieder des Vereins sollen ebenfalls einen reduzierten Beitrag entrichten.
(3) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Anfang des Aufnahmemonats und endet mit dem Schluss des Monats, in dem die Mitgliedschaft endet.
(4) Die Betreuungskosten für den Besuch der Kita richten sich nach dem Kita- und Tagespflegekostenbeteiligungsgesetz – KTKBG von Berlin in seiner jeweiligen Fassung. Für jedes betreute Kind ist zusätzlich zur Kostenbeteiligung nach dem KTKBG eine Elternbeteiligung zu entrichten.

§5

(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit den Erziehern.
(2) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, entscheidet auf Antrag des Antragsstellers die Mitgliederversammlung. Nimmt der Vorstand den Antragsteller auf, so kann die Mitgliederversammlung auf Antrag von einem Zehnte» der stimmberechtigten Mitglieder die Aufnahme widerrufen. Der Antrag nach Satz 2 muss innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Vorstandes gestellt werden.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Im Falle des Widerrufs nach Abs. 2 Satz 2 erlischt die Mitgliedschaft mit dem Widerruf.

§6

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

§7

Der Austritt Ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft ist beiderseits mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündbar.

§8

(1) Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es durch sein Verhalten die Vereinsinteressen erheblich geschädigt hat oder nicht im Sinne §3 Abs. 2 mitarbeitet (z.B. dreimaliges unentschuldigtes Fehlen beim Elterndienst) oder mit den Beitragsleistungen oder den Zahlungen des Tagesgeldes mehr als zwei Monate im Verzug ist.
(2) (aufgehoben)
(3) Statt auf Ausschluss kann bei fehlender Mitarbeit im Sinne des §3 Abs. 2 auch auf Verlust des Stimmrechts und weitere Mitgliedschaft als förderndes Mitglied erkannt werden, wenn das Mitglied hierzu schriftlich sein Einverständnis erklärt.
(4) Über eine Maßnahme nach Absatz 3 entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Im Falle des Beitrags- oder Zahlungsrückstandes kann der Vorstand das einstweilige Ruhen der Mitgliedschaft beschließen. Der Beschluss des einstweiligen Ruhens ist nur bei gleichzeitiger Stellung des Ausschlussantrages wirksam.

§9

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Arbeitsausschüsse und der Vorstand.

§10

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet in alle Angelegenheiten, die nicht Kraft dieser Satzung, eines Gesetzes oder den Richtlinien des Senators für Familie, Jugend und Sport, einem anderen Organ oder den Eltern der EKT Marienfelde zur Entscheidung zugewiesen sind. Sie entscheidet insbesondere über:

1. die Wahl und die Abwahl des Vorstandes und seiner Mitarbeiter

2. die Einsetzung und Auflösung von Arbeitsausschüssen

3. die Änderung der Satzung

4. die Höhe der Elternbeteiligung

5. Empfehlungen zur Verwirklichung des Vereinszwecks (§2)

6. Anträge nach §5 Abs. 2

7. den Verlust des Stimmrechts eines Mitglieds (§8 Abs. 4)

8. die Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen, mit der Verpflichtung daran teilzunehmen. Im Sinne des §8 Abs. 1. Die Frist kann abgekürzt werden, wenn keine Entscheidung über in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Angelegenheiten zu treffen sind und die Mitgliederversammlung die Fristabkürzung billigt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes oder einem hierfür gewählten Mitglied als Versammlungsleiter geleitet.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem von der Versammlung gewählten Mitglied ein Protokoll zu führen, in das Redner, wesentlicher Inhalt ihrer Ausführungen, Anträge und Beschlüsse aufzunehmen sind und das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und innerhalb einer Woche auszuhängen ist. Jedem Mitglied ist Einsicht in das Protokoll gestattet; auf sein Verlangen sind ihm Abschriften zu fertigen; je angefangene Seite einer Abschrift sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu entrichten.
(5) Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel alle drei Monate. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn

1. ein Mitglied des Vorstandes zurückgetreten ist

2. gegen den Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes ein begründeter Abwahlantrag gestellt worden ist

3. Anträge nach §5 Abs. 2 gestellt sind,

4. Anträge nach §8 Abs. 3 gestellt sind,

5. ein Mitglied des Vorstandes, ein Fünftel der Mitglieder eines Arbeitsausschusses oder des Vereins es beantragen.

(6) Die Elternteile eines Kindes können sich gegenseitig in der Mitgliederversammlung vertreten, das heißt die Mutter eines Kindes kann dem Vater des Kindes für Abstimmungen in der Mitgliederversammlung Ihre Stimme übertragen und umgekehrt. Die Stimmübertragung ist nur möglich, wenn beide Elternteile stimmberechtigtes Mitglied im Verein sind.

§11

(1) Die Arbeitsausschüsse erarbeiten Empfehlungen, die von der Mitgliederversammlung gebilligt werden können. Ein bereits von einem Arbeitsausschuss durchgeführte Handlung kann auch nachträglich genehmigt werden.
(2) Die Arbeitsausschüsse führen die gebilligten Beschlüsse und im Auftrag des Vorstandes allein oder mit diesem zusammen Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(3) Die Arbeitsausschüsse bestehen aus einer genügenden Zahl interessierter Mitglieder des Vereins. Die Arbeitsausschüsse können Fachkräfte als Berater hinzuziehen. Auf Einspruch der Mitgliederversammlung ist die Hinzuziehung bestimmter Fachkräfte zu unterlassen oder rückgängig zu machen.

§12

(1) Der Vorstand nimmt die Ihm in der Satzung oder nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben wahr, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden

dem Kassenwart

dem Schriftführer

Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die Erzieher haben gemeinsam eine Stimme im Vorstand.
(4) Der Vorstand wird auf Dauer von zwei Jahren gewählt Die Mitgliedschaft im Vorstand endet vorzeitig mit Rücktritt, Abwahl oder Ende der Mitgliedschaft im Verein.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind vom Koch- und Putzdienst sowie dem monatlichen Mitgliedsbeitrag befreit.

§13

(1) Beschlüsse eines Organs werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes bestimmt und sofern das Organ beschlussfähig ist Ein Organ ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, die Mitgliederversammlung auch sonst, wenn nicht der Vorstand oder ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht.
(2) Der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedürfen:

1. Änderung des § 2 sowie Ergänzungen dieser Vorschrift,

2. Änderungen des § 3 Abs. 2

3. Senkung des Mitgliedsbeitrages (§ 4 Abs. 1 und 2),

4. Änderung der Elternbeteiligung nach § 4 Abs. 4

5. der Widerruf der Mitgliedschaft (§ 5 Abs. 2 Satz 2),

6. Änderungen des § 8 Abs. 3 Satz 1,

7. Änderungen des § 10 Abs. 1 mit Ausnahme von Ergänzungen,

8. Änderungen des § 10 Abs. 5 mit Ausnahme von Ergänzungen,

9. Änderungen dieses Absatzes oder Ergänzungen zu ihm.

(3) Der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins bedürfen

1. die Auflosung des Vereins (§10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8)

2. die Erweiterungen der Zuständigkeiten der Arbeitsausschüsse nach §11 Abs. 1

3. die Einschränkung der Rechte der Mitgliederversammlung nach §11 Abs. 3

4. die Verringerung der Zahl der Mitglieder des Vorstandes nach §12 Abs. 3 Satz 1

5. die Änderung oder Ergänzung dieses Absatzes.

§14

(1) Wahlen sind auf Verlangen eines Mitgliedes geheim durchzuführen und Briefwahl ist bei entschuldigter Abwesenheit möglich.
(2) Kommt eine Wahl infolge der Bestimmungen des §13 Abs. 1 nicht zustande, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem gewählt ist, wer die größte Anzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt; ein Einzelkandidat ist sodann gewählt, wenn die zustimmenden die ablehnenden Stimmen übersteigen.

§15

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei der Auflösung des Vereins keine Leistungen von dem Verein; sie erhalten auch nicht den Wert ihrer Beitragszahlungen oder Sachleistungen zurück.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§16

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist sein, nach Beendigung der Liquidation verbleibendes Vermögen dem Bezirksamt Tempelhof von Berlin, Abteilung Jugend und Sport, für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von §2 dieser Satzung zu übertragen.

§17

(1) Diese Satzung tritt mit Ausnahme nachfolgend aufgeführter Bestimmungen mit Ihrer Unterzeichnung durch sieben Personen in Kraft.
(2) Die erste Mitgliederversammlung gilt mit der Unterzeichnung dieser Satzung durch sieben Personen als einberufen. Ihre Tagesordnung umfasst alle in §10 Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten, Versammlungsleiter ist der erste Unterzeichner dieser Satzung, der auch das Protokoll der ersten Versammlung führt.
(3) Die Amtszeit des ersten Vorstandes endet mit Ablauf des dritten Monats nach Ende des Monats, in dem die Tätigkeit der „Elterninitiativ-Kindertagesstätte“ aufgenommen worden ist.